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Kunststoffsammlung

Durch das Sammeln von Haushalt-Kunststoffen können wertvolle Ressourcen eingespart und Emissionen gesenkt werden. Kunststoff sammeln macht Sinn – und wird zum Gewinn für die Umwelt und für die Wirtschaft.

Informieren Sie sich mit folgenden Flyer:

Neues Leben für Haushalt-Kunststoff; Stoffkreislauf - So erhält Kunststoff ein neues Leben (Video)

 


 

Holzschläge im nicht betriebsplanpflichtigen Waldeigentum

Gemäss dem kantonalen Waldgesetz vom 11. Juni 1998 (kWaG, SGS 570) ist die Fläche des Waldeigentums massgebend für die Bewilligungspflicht für Holzschläge. Ausgehend von der Waldfläche eines Eigentümers oder einer Eigentümerin innerhalb eines Forstreviers wird zwischen betriebsplanpflichtigem (mehr als 25 ha) und nicht betriebsplanpflichtigem (weniger als 25 ha) Waldeigentum unterschieden.

Für nicht betriebsplanpflichtige Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer gelten folgende Bestimmungen:

  1. Gemäss §20 des kantonalen Waldgesetzes ist jeder Holzschlag bewilligungs- oder meldepflichtig. Eine Meldung an den Revierförster ist notwendig für Holzschläge im Rahmen von Pflegearbeiten, sowie für die eigene Brennholz- und Nutzholzversorgung. Alle anderen Holzschläge sind bewilligungspflichtig.
  2. Zuständige Behörde für Holzschläge im nicht betriebsplanpflichtigen Waldeigentum ist der Revierförster oder die Revierförsterin jener Gemeinde, in der das Waldeigentum liegt. Er oder sie nimmt die Meldung über geplante Holzschläge entgegen, zeichnet die Bäume an und entscheidet über die Bewilligungspflicht.
  3. Die Holzschlagbewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Der Bewilligungsentscheid ist beim Amt für Wald beider Basel anfechtbar.
  4. Für Saaten und Pflanzungen im und zur Neuanlegung von Wald dürfen ausschliesslich Saatgut und Pflanzen verwendet werden, deren Herkunft bekannt und dem Standort an­gepasst ist.
  5. Holzschläge ohne Bewilligung oder Meldung, die Missachtung der Bewilligung oder der darin aufgeführten Auflagen und Bedingungen sind als Übertretungen im Sinne der eid­genössischen und kantonalen Waldgesetzgebung strafbar.

Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer wenden sich bei Fragen im Zusammenhang mit ihrem Waldeigentum an den Revierförster oder die Revierförsterin. Von ihm oder ihr erhalten Sie die notwendigen Auskünfte über Nutzung und Pflege im Wald. Dort können auch die benötigten Gesuchsformulare für Holzschläge im nicht betriebsplanpflichtigen Wald bezogen werden.

Revierförster:
Forstrevier Farnsberg, Andreas Koch, 079 833 44 60
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.


 

Gemeinsames Bekämpfungs- und Entsorgungskonzept invasiver Neophyten

Das anfallende Pflanzenmaterial aus den Gemeinden Buus, Maisprach, Hemmiken, Rickenbach und Wintersingen kann in der Wibitalgrube der Gemeinde Buus (siehe Situationsplan) vom 06.05. bis 02.11.2024 in einem speziellen Container für die kostenlose und fachgerechte Entsorgung der Neophyten deponiert werden. Weitere Informationen finden Sie hier.

 


 

Jagddaten 2024

Folgende Daten sind zur Jagd vorgesehen:

Dienstag, 1. Oktober 2024
Samstag, 12. Oktober 2024
Donnerstag, 31. Oktober 2024
Samstag, 9. November 2024

 


Regionalisierte Kadaversammelstelle der dreizehn OBAV-Gemeinden


Liebe Einwohnerschaft

Ab 1.1.2024 haben die dreizehn dem OBAV angeschlossenen Gemeinden ihre kommunalen Kadaver­sammel­stellen aufgehoben. Die Sammelstellen werden regionalisiert und in Gelterkinden auf dem Zeug­hausareal komplett neu organisiert. Neue Informationen ab 01.05.2024 entnehmen Sie bitte dem Informationsschreiben.

Gemeinderat Rickenbach

–> siehe auch im Reiter «Gemeinde –> Abfallentsorgung/OBAV»

 


Abfallkalender

–> siehe Reiter «Gemeinde –> Abfallentsorgung/OBAV»


Landeskanzlei führt Erklärvideos zu den kantonalen Abstimmunge ein

Medienmitteilung vom 18. Oktober 2022

 


Wasserqualität

Trinkwasserkontrollen

Prüfbericht vom 22.08.2024
Prüfbericht vom 3. Juni 2024
Prüfbericht vom 8. März 2024

Prüfbericht vom 1. Dezember 2023
Prüfbericht vom 6. September 2023
Prüfbericht vom 12. Juni 2023
Prüfbericht vom 10. März 2023

Prüfbericht vom 05.12.2022

Prüfbericht vom 6.September 2022

Prüfbericht vom 3. Juni 2022

Prüfbericht vom 15. März 2022


Prüfbericht vom 15. Dezember 2021

Prüfbericht vom 29. November 2021
Prüfbericht vom 22. September 2021
Prüfbericht vom 15. September 2021
Die Trinkwasserkontrolle vom 12.01.2021
Die Trinkwasserkontrolle vom 25.11.2020


 Wasserstatistiken Rickenbach

Wasserstatistik 2022

Wasserstatistik Rickenbach 2021
Wasserstatistik Rickenbach 2020
Wasserstatistik Rickenbach 2019

Wasserstatistik Rickenbach 2018

Wasserstatistik Rickenbach 2017
Wasserstatistik Rickenbach 2016

 

 

Adresse

Gemeindeverwaltung
Hauptstrasse 7
4462 Rickenbach

Tel:     061 981 32 52
E-Mail: gemeinde@rickenbach-bl.ch
 

Bankverbindung
PC-Konto: 40-19238-5
Einwohnergemeinde Rickenbach BL
4462 Rickenbach BL
IBAN: CH96 0900 0000 4001 9238 5

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Dienstag 17.00–19.00 Uhr
Mittwoch 09.30–11.30 Uhr

 

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